AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1. Januar 2009

A. Vertragsgegenstand und geltende Bestimmungen
(1) Geissler Musik+Media, Inhaber Lothar Geissler, Hauptstraße 35, 56291 Pfalzfeld („Geissler Musik+Media") produziert und lizenziert für Auftraggeber („Kunden") Musiken und hochwertige Präsentationen in Form von Musik-CDs, Video-DVDs, Video PDF’s, Video-Postkarten etc. für Unternehmen, Institutionen, Künstler u.ä. („Musiken/Filme"). Ferner werden ergänzende Dienstleistungen für Nachbearbeitung (Postproduktion) und Distribution erbracht . Diese Medien sind Gegenstand der nachfolgenden vertraglichen Regelungen mit dem Kunden.
(2) Das Vertragsverhältnis zwischen Geissler Musik+Media und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach den vorliegenden Bestimmungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Form. Geissler Musik+Media widerspricht hiermit ausdrücklich der auch nur ergänzenden Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden.

B. Auftragsproduktionen

§ 1 Leistungsumfang
(1) Geissler Musik+Media bietet Musiken und Filme zu den in der Auftragsbestätigung bzw. einem etwaigem verbindlichen Angebot genannten Preisen an.
(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten, dem Leistungszeitraum sowie sonstiger Leistungsspezifika sämtliche Bestimmungen dieser AGB.
(3) Geissler Musik+Media verfügt über umfassende, zeitlich, räumlich und gegenständlich unbeschränkte Nutzungsrechte an den Produktionen. Diese können ganz oder in Teilen gegen Entgelt an den Kunden lizenziert werden.
(4) Die Höhe der Lizenzvergütung wird zwischen Geissler Musik+Media und dem Kunden jeweils im Einzelfall vertraglich vereinbart. Dies gilt ebenso für etwaige weitere Kosten wie Materialkosten, Übersendungskosten, Auslagen und Spesen.

§ 2 Durchführung der Produktion
(1) Bei Annahme eines Auftrags produziert Geissler Musik+Media als Musik-/Filmproduzent in eigener wirtschaftlicher Verantwortung zu dem nach § 1 geltenden Festpreis.
(2) Dabei obliegen Geissler Musik+Media bis hin zum fertigen Produkt in eigener Verantwortung sämtliche künstlerisch-organisatorischen Tätigkeiten wie die Lieferung eines Standardkonzepts/-drehbuchs, Drehvorbereitung, Stellung des künstlerischen und technischen Personals, Auswahl des geeigneten Drehorts, Miete von Atelierräumen, Stellung von technischer Ausrüstung (Beleuchtung, Kameras, Film- und Verbrauchsmaterial) und Requisiten, Beschaffung von Dreherlaubnissen, Durchführung der Dreharbeiten einschließlich etwaiger Interviews, Redaktion, Schnitt, Farbkorrektur und DVD-Programmierung und ähnliches.
(3) Geissler Musik+Media stimmt sich hierbei jeweils eng mit dem Kunden ab, hat aber unter Berücksichtigung der Vorgaben des Auftrags das Letztentscheidungsrecht.
(4) Teilnehmer von New Actors Demo erklären sich damit einverstanden, dass die Auswahl des aufgezeichneten Film-, Ton- und Bildmaterials alleine durch Geissler Musik+Media erfolgt und nachträgliche Änderungswünsche nicht berücksichtigt werden können (technische Mängel sind hiervon ausgenommen).

§ 3 Nutzungsrechte
(1) Sollen bei der Produktion Gegenstände abgebildet oder vorbestehende Werke verwendet werden, an denen Rechte Dritter oder des Kunden, insbesondere Urheber- oder Leistungsschutzrechte bzw. entsprechende Nutzungsrechte bestehen, weist der Kunde Geissler Musik+Media darauf von sich aus vor Vertragsabschluss ausdrücklich hin. Dabei benennt er Geissler Musik+Media in Textform den Umfang dieser Rechte sowie Rechtsgrund und Umfang seiner Rechtsmacht, darüber zu verfügen.
(2) Der Kunde sichert zu, im Umfang der Erklärung nach Abs. 1 zur rechtswirksamen Einräumung der Rechte nach Abs. 3 befugt zu sein. Er garantiert und steht dafür ein, dass entgegenstehende Rechte Dritter, insbesondere von etwaigen Mitwirkenden bei der Herstellung oder Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten, nicht bestehen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde keine Erklärung nach Abs. 1 abgibt.
(3) Sofern Rechte Dritter oder des Kunden bestehen, räumt dieser - soweit seine Rechtsmacht reicht - Geissler Musik+Media mit Vertragsabschluss im Rahmen eines Buy-Outs das ausschließliche, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Produktion in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu verwerten.
(4) Geissler Musik+Media räumt dem Kunden seinerseits unentgeltlich ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem Film für den unmittelbar eigenen Bedarf des Kunden zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Filmes oder von Ausschnitten daraus, auch in Form von Stand- bzw. Lichtbildern, in gedrucktem Werbematerial, auf Datenträgern wie CD oder DVD sowie online unter dem eigenen Internetauftritt des Kunden zur Werbung für sich selbst bzw. für das eigene Unternehmen, z.B. durch Vorführung auf Messen, Präsentationen, Firmenveranstaltungen, Jobbörsen, Verkaufsausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, ein.
(5) Das auf Bewerbungsvideos und New Actors Demo DVDs/DVD-ROMs enthaltene Film-, Foto- und Tonmaterial darf ausschließlich zu persönlichen Promotionzwecken des Kunden uneingeschränkt kopiert und genutzt werden. Eine kommerzielle und/oder öffentliche Zweit- bzw. Drittverwertung - auch auszugsweise - ist nicht gestattet.
(6) Die Rechteeinräumung nach Abs. 4+5 erfolgt erst mit vollständigem Eingang der fälligen Vergütung bei Geissler Musik+Media.
(7) Eine Pflicht zur Verwertung des Films besteht weder für den Kunden noch für Geissler Musik+Media. Erfolgt eine Nutzung durch den Kunden, fügt dieser dabei an geeigneter Stelle folgenden Urheberhinweis an: „Eine Produktion von Geissler Musik+Media„.

§ 4 Vertragsschluss und -durchführung
(1) Ein Vertrag zur Musik-/Filmherstellung kommt zu den Bedingungen dieser AGB wie folgt zustande:
a) Angebote durch Geissler Musik+Media sind grundsätzlich unverbindlich. Unterbreitet Geissler Musik+Media dem Kunden ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, kommt ein Vertrag durch Zugang der Annahmeerklärung des Kunden bei Geissler Musik+Media in Textform innerhalb der von Geissler Musik+Media genannten Annahmefrist zustande. Eine modifizierte Annahme gilt als neues Angebot des Kunden.
b) Ein Angebot des Kunden führt dann zum Vertragsschluss, wenn diesem eine Auftragsbestätigung von Geissler Musik+Media in Textform zugeht.
(2) Geissler Musik+Media benennt dem Kunden in der Auftragsbestätigung, bzw. einem dieser ggfs. vorausgegangenen verbindlichen Angebot, einen Fertigstellungstermin. Lieferzeiten oder Termine sind jedoch keine Fixtermine. Können sie aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von Geissler Musik+Media liegen, nicht eingehalten werden, hat der Kunde gegenüber Geissler Musik+Media keinerlei Ersatzansprüche.
(3) Für eine Kündigung durch den Kunden bis zur Fertigstellung der Produktion gilt § 649 BGB. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.
(4) Nach Fertigstellung der Produktion übergibt Geissler Musik+Media eine Kopie auf CD/DVD an den Kunden. Vom Kunden gewünschte
Versendungen erfolgen auf dessen Kosten und Gefahr. Er trägt ab Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person das Risiko des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung. Originales Ton-, Bild- und Filmmaterial verbleibt im Besitz und im Eigentum von Geissler Musik+Media.
(5) Technische Mängelrügen und Beanstandungen des Kunden müssen Geissler Musik+Media unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entgegennahme der Kopie, in Textform angezeigt werden. Geissler Musik+Media hat bei begründeten Beanstandungen (z.B. DVD-Medien, die sich nicht einwandfrei abspielen lassen) das Recht und die Pflicht, bis zu drei Nachbesserungsversuche zur Mängelbeseitigung durchzuführen. Ist der Mangel danach nicht beseitigt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die Geissler Musik+Media vom Kunden eingeräumten Nutzungsrechte verbleiben in diesem Fall bei Geissler Musik+Media.

C. Sonstiges

§ 1 Besondere Teilnahmebedingungen
(1) Die Teilnahme an einem NEW ACTORS DEMO Shooting ist ab dem 14. Lebensjahr möglich. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

§ 2 Zahlungsbedingungen
(1) Forderungen von Geissler Musik+Media sind mit Rechnungsstellung innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig - im Fall von New Actors Demo und Bewerbungsvideos bis spätestens 7 Tage vor dem Shooting. Sollte bei diesen Produktgruppen innerhalb vorgenannter Frist keine Zahlung erfolgen, bleibt die Anmeldung verbindlich bestehen und die Teilnahme wird auf einen Folgetermin verschoben.
(2) Der Kunde darf Geissler Musik+Media gegenüber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 3 Rücktrittsbedingungen (New Actors Demo / Bewerbungsvideos)
(1) Das Fernbleiben von einem Shooting entbindet nicht von den Zahlungsverpflichtungen. Ein Rücktritt ist bis spätestens 14 Tage vor dem Shooting möglich, geleistete Anzahlungen werden in diesem Fall rückerstattet.
(2) Im Fall eines kurzfristigen Rücktritts aus nachweislich gesundheitlichen Gründen werden 50% der Anzahlung rückerstattet. Der einbehaltene Betrag wird bei einem späteren Shooting gutgeschrieben.
(3) Sollte ein Termin ausgebucht sein, bzw. sollte Geissler Musik+Media dem Kunden keinen ihm angenehmen alternativen Termin anbieten können, wird Geissler Musik+Media die Anmeldung stornieren und den Kunden darüber informieren.

§ 4 Unterstützungspflicht; Freistellung; Haftungsbeschränkung
(1) Der Kunde und Geissler Musik+Media werden einander bei etwaiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Geltendmachung der erworbenen Rechte im größtmöglichen Umfang unterstützen, notwendige Auskünfte erteilen sowie erforderliche oder zweckmäßige Dokumente, Korrespondenzen und sonstige Unterlagen zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt im Falle einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Inanspruchnahme des Kunden oder von Geissler Musik+Media durch Dritte.
(2) Soweit der Kunde entgegen seiner Erklärung nicht zur Einräumung von Rechten befugt war oder entgegenstehende Rechte Dritter bestanden, stellt er Geissler Musik+Media von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen, die Dritte gegen Geissler Musik+Media wegen einer dadurch verursachten Verletzung ihrer Rechte geltend machen, frei und übernimmt die dadurch entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung, soweit sie angemessen sind. Die Geltendmachung weitergehender Rechte oder Ansprüche gegenüber dem Kunden durch Geissler Musik+Media bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Für andere als durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Geissler Musik+Media nur im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht). Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Ein über die allgemeine Haftpflichtversicherung hinausgehender Versicherungsschutz besteht nicht.

§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Etwaige Abweichungen von den vorstehenden Regelungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der beiderseitigen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Erklärungen in Textform gelten als wirksam, sofern Eingang und Inhalt der Erklärungen gegenseitig in Textform bestätigt wurden.
(2) Sollten einzelne der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll in diesem Fall durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, die in ihrem Regelungsgehalt dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung im Hinblick auf die Zwecke des Vertrages möglichst nahe kommt. Das gilt entsprechend für Vertragslücken.
(3) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Koblenz.
(4) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.


[AG020509i]